====== Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle ====== § 274 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass nach der Festlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle erfolgen muss. **§ 274 (1) ZPO** Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. ===== siehe auch ===== § 274 ZPO -> [[Ladung der Parteien; Einlassungsfrist]] \\ Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.