====== Ladung der Gläubiger zur mündlichen Verhandlung ====== § 856 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Drittschuldner, die nicht klagenden oder sich nicht anschließenden Gläubiger zur mündlichen Verhandlung zu laden. **§ 856 (3) ZPO** Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden. ===== siehe auch ===== § 856 ZPO -> [[Klage bei mehrfacher Pfändung]] \\ Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.