====== Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen ====== § 92 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. **§ 92 (1) ZPO** Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. ===== siehe auch ===== § 92 ZPO -> [[Kosten bei teilweisem Obsiegen]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.