====== Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten nach Rücknahme der Klage ====== Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung gemäß §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO [-> [[Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten]]] auch im Falle der Klagerücknahme, wenn diese auf einer durch Vergleich der Hauptparteien begründeten entsprechenden Verpflichtung beruht oder die Erklärung der Klagerücknahme Bestandteil eines entsprechenden Vergleichs ist, an dem die Nebenintervenientin nicht beteiligt ist.((BPatG, Beschl. v. 20. März 2013 - 4 Ni 25/09 - Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention; m.V.a. BGH Beschl. v. 14.6.2010, II ZB 15/09 = NJW-RR 2010, 1476) und welcher ihren Interessen widerspricht und auch keinen ihr gegenüber begünstigenden Verzicht auf Kostenerstattung enthält (vgl. auch Waclawik DRStR 2007, 12571258 ff.)) Ein ergänzender Rückgriff auf §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO gegenüber der streitgenössischen Nebenintervenientin ist danach wegen des insoweit nicht geltenden Grundsatzes der Kostenparallelität ausgeschlossen((BGH Beschl. v. 15.6.2009, II ZB 8/08 = WM 2009, 1572; Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577)) und geht der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der hiervon nicht begünstigten Nebenintervenientin nicht vor.((BPatG, Beschl. v. 20. März 2013 - 4 Ni 25/09 - Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention)) Dies gilt auch insoweit, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - anders als Satz 3 - materielle Billigkeitserwägungen nicht zulässt.((BPatG, Beschl. v. 20. März 2013 - 4 Ni 25/09 - Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention; m.V.a. ebenso Roth in Stein/Jonas ZPO, 22. Aufl. (2008), Bd. 4, § 269 Rdn. 57; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 269 Rdn. 18a; a. A. BeckerEberhard in MK Bd. 1, 3. Aufl., 2008, Rdn. 77)) Auch die Einschränkung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO „oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind“ dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wie bei Säumniskosten nach § 344 ZPO oder einer abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte.((BPatG, Beschl. v. 20. März 2013 - 4 Ni 25/09 - Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention; m.V.a. BGH Beschl. v. 14.6.2010, II ZB 15/09 = NJW-RR 2010, 1476; Beschl. v. 6. Juli 2005 = NJW-RR 2005, 1662, 1663, m. w. H. auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz)) ===== siehe auch ===== § 101 (2) ZPO -> [[Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten]]