====== Kostenregelung bei streitgenössischer Nebenintervention ====== § 101 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Vorschriften des § 100 maßgebend sind, wenn der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (§ 69). **§ 101 (2) ZPO** Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend. ===== siehe auch ===== § 101 ZPO -> [[Kosten einer Nebenintervention]] \\ Regelt die Kostenverteilung bei einer Nebenintervention im Rechtsstreit.