====== Kostenregelung bei der Wiedereinsetzung ====== § 238 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller zur Last fallen, es sei denn, sie sind durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden. **§ 238 (4) ZPO** Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. ===== siehe auch ===== § 238 ZPO -> [[Verfahren bei Wiedereinsetzung]] \\ Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.