====== Kostenfestsetzungsverfahren ====== § 103 Abs. (2) ZPO -> [[Kostenfestsetzungsantrag]] \\ § 103 Abs. (1) ZPO -> [[Vorraussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens]] \\ § 104 (1) ZPO -> [[Kostenfestsetzungsbeschluss]] \\ § 104 (2) ZPO -> [[Verzinsungsantrag]] \\ -> [[Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß]] \\ -> [[Kostengrundentscheidung]] \\ -> [[Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten]] \\ -> [[Reisekosten]] \\ RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Das Kostenfestsetzungsverfahren setzt gemäß § 103 Abs. 1 ZPO eine [[Kostengrundentscheidung]] voraus, auf deren Grundlage die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt wird. Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung zugunsten des Kostengläubigers nur, soweit ihre formale Reichweite die anwaltliche Tätigkeit erfasst, deren Kosten der Kostengläubiger zur Festsetzung angemeldet hat. So scheidet die Festsetzung von Kosten aus, die von der Kostenentscheidung zeitlich nicht erfasst werden. Deshalb können außergerichtliche Kosten nicht festgesetzt werden, wenn sie nach der die Kostengrundentscheidung enthaltenden gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.((BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18 - Kosten des Patentanwalts V; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16, ZfSch 2017, 344, 346 Rn. 10)) Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung auch dann nicht, wenn sie die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren inhaltlich nicht erfasst.((BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18 - Kosten des Patentanwalts V; m.V.a. BGH, ZfSch 2017, 344, 345 f. Rn. 8)) Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein vereinfachtes Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren. Es ersetzt ein auf Kostenersatz gerichtetes zivilrechtliches Verfahren. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten zugeschnitten.((BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - I ZB 47/06 - Consulente in marchi; m.V.a. vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523 Tz 9)) Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind die [[Verfahrenskosten]]. Verfahrenskosten sind zum einen die [[Gerichtskosten]], zum anderen die [[außergerichtliche Kosten|Parteikosten]] (Vergütung des Anwalts und sonstige Aufwendungen). Gegenstand sind nicht die Verfahrenskosten vor dem Amt. Für die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA existiert ein eigenständiges [[Patentrecht:Kostenfestsetzungsverfahren]] vor dem Amt. In der Begründetheitsprüfung wird im wesentlichen geprüft, ob die geltend gemachten Kosten auch notwendige Kosten waren. -> [[Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten]] ==== Sonstiges ==== * Verjährung: 30 Jahre (197 BGB); (Anwalt-Mandant: 3 Jahre) * [[Reisekosten]] ==== Vollstreckung ==== * Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO): Höhe: üblicherweise 120% des zugesprochenen Betrags. Entrichtung durch Hinterlegung beim Amtsgericht oder (mit Genehmigung des Senats) auch durch Bankbürgschaft. * Vollstreckbare Ausfertigung beantragen (kann auch von Anfang an beantragt werden) * Beauftragung des Vollstreckungsbeamtens * Vollstreckungsabwehrklage ist beim BPatG einzureichen (z.B. bei Stundung, Zahlung, Erlaß, etc.) * Wartefrist für Vollstreckung: 2 Wochen (798 ZPO) ==== Quotisierung ==== § 106 ZPO (1 Wochenfrist ist Praxisfremd) Übliche Frist zur Äußerung auf Vorbringen der Gegenseite ist ein Monat. Verlängerbar bei triftigem Grund. Vorsicht!!: § 107 ZPO: Monatsfrist für Antrag auf Abänderung des Kostenbeschlusses bei Revision ===== siehe auch ===== -> [[Kosten des Verfahrens]] \\ -> [[Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß]] \\ ====== Kostenfestsetzungsverfahren ====== § 104 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit. § 104 (1) ZPO -> [[Entscheidung über den Festsetzungsantrag]] \\ Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet über den Festsetzungsantrag. Auf Antrag kann die Verzinsung der festgesetzten Kosten ab dem Eingang des Antrags oder ab der Verkündung des Urteils ausgesprochen werden. § 104 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung von Ansätzen]] \\ Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt die Glaubhaftmachung. Für Auslagen eines Rechtsanwalts genügt dessen Versicherung, und für Umsatzsteuerbeträge die Erklärung des Antragstellers, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. § 104 (3) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung]] \\ Gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung rechtskräftig ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften|Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften]] \\ Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.