====== Kostenfestsetzungsbeschluss ====== **§ 104 (1) S. 1 ZPO** Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. § 104 (1) S. 2 ZPO -> [[Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs]] \\ § 104 (1) S. 3 und 4 ZPO -> [[Zustellung des Kostenfeststetzungsbeschlusses]] \\ § 104 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung eines Kostenfeststetzungsansatzes]] \\ § 104 (3) ZPO -> [[Beschwerde gegen die Kostenfeststetzungsentscheidung]] \\ -> [[Kostengrundentscheidung]] \\ -> [[Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß]] \\ -> [[Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses]] \\ Kostenfestsetzung endet mit Beschluß (Sachentscheidung § 104 I ZPO). Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist ein [[Vollstreckungstitel]] (§ 794 I Nr. 2) Rechtsmittel: [[Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß|Erinnerung]] innerhalb von 2 Wochen (Begründung kann nachgereicht werden ); dann: entweder Abhilfe oder Vorlage dem Senat; Erinnerung ist ein echtes Rechtsmittel! (Senat des BPatG entscheidet anstelle des BGH) Anforderungen an den Beschluß: * Rubrum * Tenor * Bezugnahme auf Kostengrundentscheidung (Datum, Aktz., Gericht) * Kostenschuldner * Kostengläubiger *evtl. Anteilsverhältnis, mitunter Gesamtschuldnerschaft *Betrag und Angabe der Währung (optional auch in Buchstaben) * Rechtsmittelbelehrung * Datum * Unterschrift Wirksamkeit erst durch Zustellung ==== Abänderung der Kostengrundentscheidung ==== Ein rechtskräftig gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss wird wirkungslos, wenn die [[Kostengrundentscheidung]] abgeändert wird oder entfällt.((BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rdn. 42)) ==== Unternehmensorganisation ==== Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig erachtet. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte.((BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechts-anwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 13 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz)) Diese Grundsätze gelten auch für die Erstattung außergerichtlich ange-fallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.((BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. BGH GRUR 2008, 928 Tz. 14 - Abmahnkostenersatz)) ==== Rechtskraft ==== Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig((BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 170)). Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich jedoch nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge.((BGH, Beschl. v. 3. Februar 2011 - I ZB 47/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 Rn. 9, zum Abdruck in BGHZ bestimmt)) Einem [[Nachfestsetzungsantrag]] steht daher die Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses für bislang nicht geltend gemachte und bisher daher auch nicht festgesetzte Kosten nicht entgegen.((BGH, Beschl. v. 3. Februar 2011 - I ZB 47/10)) ===== siehe auch ===== -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]]