====== Kostenfestsetzungsantrag ====== **§ 103 (2) ZPO** Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. * Sachantrag * nicht fristgebunden, Kosten können auch später nachgefordert werden ===== siehe auch ===== -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]]