====== Kostenerstattung ====== § 91 ZPO -> [[Kostenpflicht]] \\ -> [[Kostengrundentscheidung]] \\ -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ -> [[Gerichtskosten]] \\ -> [[Außergerichtliche Kosten]] \\ Nach § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten zählen [[Gerichtskosten]] und [[außergerichtliche Kosten]], wie die [[Kosten der Vertretung durch einen Anwalt]], die [[Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts]], [[Reisekosten]] und dergleichen. [-> [[Außergerichtliche Kosten]]] ===== siehe auch ===== -> [[Kosten des Verfahrens]] \\ ====== Kostenerstattung ====== § 123 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. **§ 123 ZPO** Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss|Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss]] \\ Regelt die Bedingungen und Auswirkungen der Prozesskostenhilfe und des Prozesskostenvorschusses, einschließlich der Voraussetzungen für deren Bewilligung und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien.