====== Kostenerstattung ====== § 91 ZPO -> [[Kostenpflicht]] \\ -> [[Kostengrundentscheidung]] \\ -> [[Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ -> [[Gerichtskosten]] \\ -> [[Außergerichtliche Kosten]] \\ Nach § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten zählen [[Gerichtskosten]] und [[außergerichtliche Kosten]], wie die [[Kosten der Vertretung durch einen Anwalt]], die [[Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts]], [[Reisekosten]] und dergleichen. [-> [[Außergerichtliche Kosten]]] ===== siehe auch ===== -> [[Kosten des Verfahrens]] \\