====== Kostenberechnung vor Verkündung des Urteils ====== § 105 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt, dass kein Festsetzungsantrag erforderlich ist, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat. **§ 105 (3) ZPO** Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen. ===== siehe auch ===== § 105 ZPO -> [[Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss]] \\ Regelt den vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden kann.