====== Kosten ohne Erfolg eingelegter Rechtsmittel ====== § 97 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat. **§ 97 (1) ZPO** Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. ===== siehe auch ===== § 97 ZPO -> [[Rechtsmittelkosten]] \\ Regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess.