====== Kosten im Vollstreckungsbescheid ====== § 699 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind. **§ 699 (3) ZPO** In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. ===== siehe auch ===== § 699 ZPO -> [[Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.