====== Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel ====== § 96 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Kostenverteilung für erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Zivilprozess. **§ 96 ZPO** Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über die Prozesskosten|Allgemeine Vorschriften über die Prozesskosten]] \\ Regelt die Verteilung der Prozesskosten im Zivilverfahren, einschließlich der Kostenverteilung bei Säumnis, Verschulden und erfolglosen Rechtsmitteln.