====== Kosten eines Güteverfahrens ====== § 91 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bezieht die Gebühren eines Güteverfahrens in die Kosten des Rechtsstreits ein, sofern die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Güteverfahrens erfolgt. **§ 91 (3) ZPO** Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist. ===== siehe auch ===== § 91 ZPO -> [[Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht]] \\ Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.