====== Kosten einer Nebenintervention ====== § 101 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Kostenverteilung bei einer Nebenintervention im Rechtsstreit. § 101 (1) ZPO -> [[Kostenverteilung bei Nebenintervention]] \\ Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; andernfalls sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. § 101 (2) ZPO -> [[Kostenregelung bei streitgenössischer Nebenintervention]] \\ Wenn der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (§ 69), sind die Vorschriften des § 100 maßgebend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit|Beteiligung Dritter am Rechtsstreit]] \\ Regelt die Bedingungen und Auswirkungen der Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit, einschließlich der Haupt- und Nebenintervention sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten.