====== Kosten des Abschlussschreibens ====== -> [[Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens]] \\ Die Kosten eines [[Abschlussschreiben|Abschlussschreibens]], mit dem der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs dem Schuldner nach dem im Beschlusswege erfolgten Erlass einer einstweiligen Verfügung Gelegenheit gibt, die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch Abgabe einer Abschlusserklärung abzuwenden, sind nach den §§ 677, 683, 670 BGB ersatzfähig, wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine zweiwöchige Wartefrist gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können.((st. Rspr.; BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 Rn. 21 = WRP 2015, 979 - Kosten für Abschlussschreiben II; Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 Rn. 57 = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair, jeweils mwN; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 43 Rn. 31)) Für die Frage, ob ein Gläubiger die Kosten für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht vom Schuldner verlangen kann, kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entfaltung kostenauslösender Tätigkeiten für die Erstellung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger bereits den Entschluss zur Einlegung des Widerspruchs gefasst hat.((BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22, juris Rn. 18 bis 28 - Kosten für Abschlussschreiben III))) Für das Abschlussschreiben fällt regelmäßig eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV an.((BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 34 - Kosten für Abschlussschreiben II)) ===== siehe auch ===== -> [[Abschlussschreiben]]