====== Kosten der Zwangsvollstreckung ======
**§ 788 (1) ZPO**
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 3Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO.
Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich
halten durfte.((BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8 mwN))
Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls
angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben.((BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18; m.V.a. BVerfGE 99, 338, 340 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN))
Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden.((BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 8))
Die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungsgebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist.((BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11))
Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist - wie hier - muss keine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung gesetzt werden((vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl.
§ 788 Rn. 27)). Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine freiwillige Leistung zu ermöglichen((vgl. BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN)), ist genüge getan, wenn eine nach dem Kalender bestimmte, angemessene Zeit
zur Leistung vereinbart war((vgl. MünchKomm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn. 26)). Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss der Schuldner bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung mit der Vollstreckung durch den
Gläubiger rechnen. Das ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.((BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18))
**§ 788 (2) ZPO**
Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. 2Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 103 Abs. 2, § 104 und § 107 ZPO fest. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen.
Der Inhalt des Antrags hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem mit ihm begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 104/09, AGS 2011, 566 [juris Rn. 7]; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 137))
Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18; m.V.a. BeckOK.ZPO/Jaspersen, 29. Ed., § 103 Rn. 27; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 103 Rn. 39; Saenger/Girl, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn. 7))
Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18; m.V.a. OLG Brandenburg, AnwBl 2001, 306; FG Nürnberg, EFG 1989, 364; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 103 Rn. 42))
Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten richtet sich der erforderliche Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18; m.V.a. OLG Brandenburg, AnwBl 2001, 306 [zu § 18 Abs. 2 BRAGO aF]; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 103 Rn. 27; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rn. 4; Saenger/Girl aaO § 103 Rn. 11))
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 RVG sieht vor, dass in der Kostenberechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben sind; bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Die Kostenberechnung muss aus sich heraus verständlich sein.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18))
**§ 788 (3) ZPO**
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
**§ 788 (4) ZPO**
Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
===== siehe auch =====
-> [[Zwangsvollstreckung]]
====== Kosten der Zwangsvollstreckung ======
§ 788 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat.
§ 788 (1) ZPO -> [[Kosten der Zwangsvollstreckung zu Lasten des Schuldners]] \\
Bestimmt, dass die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen und zugleich mit dem Anspruch beigetrieben werden sollen.
§ 788 (2) ZPO -> [[Festsetzung der Kosten durch das Vollstreckungsgericht]] \\
Regelt die Festsetzung der Kosten durch das Vollstreckungsgericht oder das Gericht des letzten Vollstreckungsortes.
§ 788 (3) ZPO -> [[Erstattung der Kosten bei Aufhebung des Urteils]] \\
Beschreibt, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten sind, wenn das Urteil aufgehoben wird.
§ 788 (4) ZPO -> [[Kostenauferlegung bei besonderen Verhaltensweisen des Gläubigers]] \\
Erlaubt dem Gericht, die Kosten eines Verfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\
Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen.
====== Kosten der Zwangsvollstreckung ======
§ 885a (7) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Kosten nach bestimmten Absätzen als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten.
**§ 885a (7) ZPO**
Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.
===== siehe auch =====
§ 885a ZPO -> [[Beschränkter Vollstreckungsauftrag]] \\
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.