====== Kosten der Nebenintervention ====== **§ 101 (1) ZPO ** Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. § 101 (2) ZPO -> [[Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten]] Der [[Nebenintervention|Nebenintervenient]] hat bei Obsiegen der Gegenpartei seine Kosten selbst zu tragen. Bei Obsiegen der Hauptpartei trägt der Gegner die Kosten der Nebenintervention. ===== siehe auch ===== -> [[Kosten des Verfahrens]] \\ -> [[Nebenintervention]] \\