====== Kosten bei übergegangenem Anspruch ====== § 94 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn er einen auf ihn übergegangenen Anspruch geltend macht, ohne den Beklagten vor der Klageerhebung über den Übergang zu informieren und diesen auf Verlangen nachzuweisen. **§ 94 ZPO** Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über die Kosten|Allgemeine Vorschriften über die Kosten]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Kostentragung im Zivilprozess, einschließlich der Verteilung der Prozesskosten und der Bedingungen, unter denen eine Partei die Kosten zu tragen hat.