====== Kosten bei teilweisem Obsiegen ====== § 92 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verteilung der Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. § 92 (1) ZPO -> [[Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen]] \\ Legt fest, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind. Bei Aufhebung der Kosten fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. § 92 (2) ZPO -> [[Auferlegung der gesamten Prozesskosten]] \\ Ermöglicht dem Gericht, einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei geringfügig war oder der Betrag der Forderung von richterlichem Ermessen oder Sachverständigenermittlung abhing. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Kosten|Kosten]] \\ Regelt die Verteilung der Prozesskosten zwischen den Parteien, einschließlich der Bestimmungen für die Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen und die Möglichkeit der Auferlegung der gesamten Kosten auf eine Partei unter bestimmten Bedingungen.