====== Klageschrift ====== § 587 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass in der Klage die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, sowie die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein muss. **§ 587 ZPO** In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.