====== Klageschrift ====== § 253 (1) ZPO -> [[Zustellung der Klageschrift]] \\ § 253 (2) ZPO -> [[Inhalt der Klageschrift]] \\ § 253 (3) ZPO -> [[Angabe des Streitwertes in der Klageschrift]] \\ § 253 (4) ZPO -> [[Allgemeine Vorschriften bezüglich der Klageschrift]] \\ § 253 (5) ZPO -> [[Einreichung der Klageschrift]] \\ Die Erhebung der Klage erfolgt gemäß § 253 (1) ZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). ===== siehe auch ===== §§ 1 - 252 ZPO -> [[Allgemeine Vorschriften]] ====== Klageschrift ====== § 253 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist. § 253 (1) ZPO -> [[Erhebung der Klage durch Zustellung]] \\ Erklärt, dass die Erhebung der Klage durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt. § 253 (2) ZPO -> [[Inhalt der Klageschrift]] \\ Listet die zwingenden Inhalte der Klageschrift auf, einschließlich der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie der genauen Angabe des Anspruchsgegenstandes und -grundes. § 253 (3) ZPO -> [[Zusätzliche Angaben in der Klageschrift]] \\ Empfiehlt zusätzliche Angaben in der Klageschrift, wie Informationen zu Mediationen, dem Streitwert und Bedenken gegen Videoverhandlungen. § 253 (4) ZPO -> [[Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Klageschrift]] \\ Bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind. § 253 (5) ZPO -> [[Einreichung der Klageschrift und Abschriften]] \\ Regelt die Einreichung der Klageschrift bei Gericht und die Notwendigkeit von Abschriften, es sei denn, die Klageschrift wird elektronisch eingereicht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Schritte und Anforderungen im Verfahren bis zum Urteil, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Bestimmung von Verfahrensweisen und der Zustellung von Schriftsätzen. ====== Klageschrift ====== § 587 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass in der Klage die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, sowie die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein muss. **§ 587 ZPO** In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.