====== Klageschrift ====== § 253 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist. § 253 (1) ZPO -> [[Erhebung der Klage durch Zustellung]] \\ Erklärt, dass die Erhebung der Klage durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt. § 253 (2) ZPO -> [[Inhalt der Klageschrift]] \\ Listet die zwingenden Inhalte der Klageschrift auf, einschließlich der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie der genauen Angabe des Anspruchsgegenstandes und -grundes. § 253 (3) ZPO -> [[Zusätzliche Angaben in der Klageschrift]] \\ Empfiehlt zusätzliche Angaben in der Klageschrift, wie Informationen zu Mediationen, dem Streitwert und Bedenken gegen Videoverhandlungen. § 253 (4) ZPO -> [[Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Klageschrift]] \\ Bestimmt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden sind. § 253 (5) ZPO -> [[Einreichung der Klageschrift]] \\ Regelt die Einreichung der Klageschrift bei Gericht und die Notwendigkeit von Abschriften, es sei denn, die Klageschrift wird elektronisch eingereicht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Schritte und Anforderungen im Verfahren bis zum Urteil, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Bestimmung von Verfahrensweisen und der Zustellung von Schriftsätzen.