====== Klagen mit identischem Streitgegenstand ====== Soweit der [[Streitgegenstand]] des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten Rechtsstreits identisch ist, ist die Rechtskraft eine negative [[Prozessvoraussetzung]], d.h. sie verbietet nicht nur eine abweichende Entscheidung, sondern macht das neue Verfahren und eine Entscheidung darin schlechthin unzulässig.((OLG Düsseldorf, I-2 U 60/05 m.V.a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 322 RN 19, 21)) ===== siehe auch ===== * [[Streitgegenstand]]