====== Klageinhalt; Urkunden ====== § 593 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Anforderungen an den Klageinhalt und die Beifügung von Urkunden im Urkundenprozess fest. § 593 (1) ZPO -> [[Erklärung im Urkundenprozess]] \\ Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. § 593 (2) ZPO -> [[Beifügung von Urkunden]] \\ Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess|Urkunden- und Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln basieren, einschließlich der Anforderungen an Klageinhalt und Beweismittel.