====== Klagehäufung ====== -> [[Objektive Klagehäufung]] \\ -> [[Kumulative Klagehäufung]] \\ -> [[Alternative Klagehäufung]] \\ -> [[Streitgegenstand]] \\ -> [[Hilfsanträge]] \\ Durch Klagehäufung können verschiedene [[Streitgegenstand|Streitgegenstände]] und Klagearten miteinander verbunden werden. Da der BGH eine [[alternative Klagehäufung]], die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zulässt((vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 17. August 2008 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 = WRP 2011, 1454 - TÜV II)), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, für die Zulässigkeit einer auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgebliche Bedeutung zu.((BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser)) Ein besonderer gesetzlich geregelter Fall der Klagehäufung ist die [[Stufenklage]], bei der über die einzelnen Ansprüche gesondert entschieden wird. -> [[Streitgegenstand bei markenrechtlichen Ansprüchen]] Legt der Beklagte gegen ein Urteil, das einer im Wege objektiver Klagehäufung auf zwei Klagegründe gestützten Klage aus einem der Gründe stattgegeben hat, ein zulässiges Rechtsmittel ein, so fällt auch der nicht beschiedene Klagegrund der Rechtsmittelinstanz an((BGH, Urteil vom 24. September 1991 - XI ZR 245/90, ZIP 1991, 1419, 1420)). Dieser Gedanke ist auf die Geltendmachung mehrerer Irreführungsaspekte innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstandes übertragbar, der durch die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform bestimmt wird((vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser)). Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.((BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 241/15 - Entertain)) ===== siehe auch ===== -> [[Streitgegenstand]]