====== Klagefrist ====== § 586 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Fristen für die Erhebung von Klagen, insbesondere bei Anfechtungsgründen. § 586 (1) ZPO -> [[Erhebung der Klage innerhalb der Notfrist]] \\ Legt fest, dass Klagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind. § 586 (2) ZPO -> [[Beginn und Unstatthaftigkeit der Klage]] \\ Bestimmt den Beginn der Frist mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und erläutert, dass Klagen nach fünf Jahren unstatthaft sind. § 586 (3) ZPO -> [[Ausnahme für Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung]] \\ Beschreibt die Ausnahme für Nichtigkeitsklagen bei mangelnder Vertretung hinsichtlich der Fristberechnung. § 586 (4) ZPO -> [[Ausnahme für Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8]] \\ Erläutert, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 nicht auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 anzuwenden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 6, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Nichtigkeits- und Restitutionsklagen|Nichtigkeits- und Restitutionsklagen]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften für die Erhebung von Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, einschließlich der Fristen und Zuständigkeiten.