====== Klageerwiderung; Replik ====== § 277 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess. § 277 (1) ZPO -> [[Verteidigungsmittel und Äußerungen in der Klageerwiderung]] \\ In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen und sich zu bestimmten Verfahrensfragen zu äußern. § 277 (2) ZPO -> [[Einreichung der Klageerwiderung durch Rechtsanwalt]] \\ Der Beklagte ist darüber zu belehren, dass die Klageerwiderung durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist und über die Folgen einer Fristversäumung. § 277 (3) ZPO -> [[Frist zur schriftlichen Klageerwiderung]] \\ Legt die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung fest. § 277 (4) ZPO -> [[Stellungnahme auf die Klageerwiderung]] \\ Regelt die Anforderungen an die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im ersten Rechtszug|Verfahren im ersten Rechtszug]] \\ Regelt die Abläufe und Anforderungen an das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Klageerhebung, Klageerwiderung und der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.