====== Klageerhebung bei Verteilungs- und Landgerichten ====== § 879 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Klage bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben ist. **§ 879 (1) ZPO** Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat. ===== siehe auch ===== § 879 ZPO -> [[Zuständigkeit für die Widerspruchsklage]] \\ Regelt die Zuständigkeit für die Erhebung von Widerspruchsklagen und die Rolle der Verteilungsgerichte und Landgerichte.