====== Klagebefugnis des Gläubigers bei mehrfacher Pfändung ====== § 856 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht jedem Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen zu erheben. **§ 856 (1) ZPO** Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. ===== siehe auch ===== § 856 ZPO -> [[Klage bei mehrfacher Pfändung]] \\ Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.