====== Klageantrag ====== Ein Klageantrag ist der formale Antrag des [[Kläger|Klägers]] an das [[Gericht]], mit dem er konkret die [[gerichtliche Entscheidung]] über das von ihm begehrte [[:Recht]] oder die begehrte [[Rechtsfolge]] fordert. **§ 253 (2) Nr. 2 ZPO** Die Klageschrift muss enthalten die bestimmte Angabe des Gegenstandes [-> [[Streitgegenstand]]] und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen [[Bestimmtheit des Klageantrags|bestimmten Antrag]]. -> [[Bestimmtheit des Klageantrags]] \\ -> [[Klageerhebung]] \\ -> [[Klagegrund]], [[Lebenssachverhalt]] \\ -> [[Sich widersprechende Begründungen im Klageantrag]] \\ Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.((BGH, Urteil vom 30. April 2015 - Tagesschau-App)) [-> [[Bestimmtheit des Klageantrags]]] Bei einem Antrag auf Nichtigkeitsklage sind die Nr. des angegriffenen Patents, sowie der Umfang der beantragten Nichtigkeitserklärung anzugeben. Bei Zahlungsklagen ist im Allgemeinen der Betrag konkret anzugeben. Ausnahmen sind Schmerzensgeld und der angemessene Betrag der Vergütung nach § 38 ArbEG. [[Ausnahmetatbestände]] brauchen nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, wenn dieser allein die konkrete Verletzungsform beschreibt. Es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, GRUR 2021, 758 Rn. 18 = WRP 2021, 610 - Rechtsberatung durch Architektin)) Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings - insbesondere mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz - grundsätzlich unschädlich.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 Rn. 13 = WRP 2020, 465 - ÖKO-Test I)) ===== siehe auch ===== § 253 ZPO -> [[Klageschrift]] -> [[Klageerhebung]]