====== Klageänderung im Nichtigkeitsberufungsverfahren ====== Eine Klageerweiterung ist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren stets zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Klageerweiterung für sachdienlich hält.((Leitsatz BGH, Urteil vom 24. April 2007 - X ZR 201/02 - Verpackungsmaschine)) Die Klageerweiterung ist entsprechend § 533 Nr. 1 ZPO als sachdienlich zuzulassen, wenn sie zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt.((BGH, Urteil vom 24. April 2007 - X ZR 201/02 - Verpackungsmaschine; vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2004 - X ZR 132/02, BGH Rep. 2004, 1107, m.w.N.)) Die Vorschriften des § 529 Abs. 1 und des § 531 Abs. 2 ZPO sind im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.((Leitsatz BGH, Urteil vom 24. April 2007 - X ZR 201/02 - Verpackungsmaschine)) Soweit § 533 Nr. 2 ZPO die Zulassung einer Klageänderung weiterhin davon abhängig macht, dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, kommt eine entsprechende Anwendung auf das Patentnichtigkeitsberufungsverfahren nicht in Betracht, da die Anwendung des § 529 Abs. 1 ZPO ihrerseits wegen der selbständigen Regelung des Umfangs der Sachprüfung im Berufungsrecht des Patentgesetzes ausscheidet.((BGH, Urteil vom 24. April 2007 - X ZR 201/02 - Verpackungsmaschine; m.V.a. BGH, Entsch. v. 13.1.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug; Sen.Beschl. v. 7.6.2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren)) ===== siehe auch ===== * [[Klageänderung im Berufungsverfahren]]