====== Klageänderung im Berufungsverfahren ====== **§ 533 ZPO** [[Klageänderung]], Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn - der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. * [[Klageänderung im Nichtigkeitsberufungsverfahren]] ===== siehe auch ===== * [[Klageänderung]]