====== Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage ====== § 533 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren. § 533 (1) ZPO -> [[Zulässigkeit von Klageänderungen im Berufungsverfahren]] \\ Klageänderungen sind nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Änderungen auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. § 533 (2) ZPO -> [[Zulässigkeit von Aufrechnungserklärungen im Berufungsverfahren]] \\ Aufrechnungserklärungen sind nur zulässig unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen. § 533 (3) ZPO -> [[Zulässigkeit von Widerklagen im Berufungsverfahren]] \\ Widerklagen sind ebenfalls nur unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen zulässig. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 10: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.