====== Klageabweisung ====== § 597 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Abweisung einer Klage im Urkundenprozess, wenn der Anspruch unbegründet ist oder der Prozess unstatthaft geführt wird. § 597 (1) ZPO -> [[Abweisung bei unbegründetem Anspruch]] \\ Beschreibt die Abweisung der Klage, wenn der geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet erscheint. § 597 (2) ZPO -> [[Abweisung bei unstatthaftem Urkundenprozess]] \\ Regelt die Abweisung der Klage als unstatthaft, wenn der Urkundenprozess unstatthaft ist oder der erforderliche Beweis nicht mit den zulässigen Beweismitteln geführt wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess|Urkunden- und Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für den Urkunden- und Wechselprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Beweisführung und der Klageabweisung.