====== Klage und Klagebeantwortung ====== § 1046 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an die Klage und die Klagebeantwortung im schiedsrichterlichen Verfahren. § 1046 (1) ZPO -> [[Frist für Klage und Klagebeantwortung]] \\ Innerhalb der vereinbarten oder bestimmten Frist muss der Kläger seinen Anspruch darlegen und der Beklagte Stellung nehmen. Beide Parteien können Dokumente und Beweismittel vorlegen. § 1046 (2) ZPO -> [[Änderung von Klage und Verteidigungsmitteln]] \\ Erlaubt es den Parteien, ihre Klage oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu ändern oder zu ergänzen, sofern das Schiedsgericht dies nicht wegen unentschuldigter Verspätung ablehnt. § 1046 (3) ZPO -> [[Anwendung auf Widerklagen]] \\ Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Widerklagen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Verfahren vor dem Schiedsgericht|Verfahren vor dem Schiedsgericht]] \\ Regelt die Verfahrensweise im schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Klageeinreichung, Beweismittelvorlage und der Möglichkeit zur Änderung von Klage- und Verteidigungsmitteln.