====== Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen ====== § 269 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Rücknahme der Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache. **§ 269 (1) ZPO** Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. ===== siehe auch ===== § 269 ZPO -> [[Klagerücknahme]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.