====== Klage bei mehrfacher Pfändung ====== § 856 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs. § 856 (1) ZPO -> [[Klagebefugnis des Gläubigers bei mehrfacher Pfändung]] \\ Ermöglicht jedem Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen zu erheben. § 856 (2) ZPO -> [[Anschluss als Streitgenosse bei mehrfacher Pfändung]] \\ Erlaubt jedem Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, sich dem Kläger als Streitgenosse anzuschließen. § 856 (3) ZPO -> [[Ladung der Gläubiger zur mündlichen Verhandlung]] \\ Verpflichtet den Drittschuldner, die nicht klagenden oder sich nicht anschließenden Gläubiger zur mündlichen Verhandlung zu laden. § 856 (4) ZPO -> [[Wirksamkeit der Entscheidung für alle Gläubiger]] \\ Bestimmt, dass die Entscheidung im Rechtsstreit für und gegen alle Gläubiger wirksam ist. § 856 (5) ZPO -> [[Unwirksamkeit bei fehlender Ladung]] \\ Verhindert, dass der Drittschuldner sich gegenüber einem nicht geladenen Gläubiger auf eine ihm günstige Entscheidung berufen kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung und Überweisung von Forderungen|Pfändung und Überweisung von Forderungen]] \\ Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Gläubiger und Drittschuldner sowie der Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung.