====== Klage auf wiederkehrende Leistungen ====== § 258 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es, bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung zu erheben. **§ 258 ZPO** Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen, die bis zur Urteilsverkündung im Zivilprozess zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.