====== Klage auf vorzugsweise Befriedigung ====== § 805 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen. § 805 (1) ZPO -> [[Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung trotz fehlendem Besitz]] \\ Ein Dritter kann der Pfändung nicht widersprechen, aber seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen, unabhängig von der Fälligkeit seiner Forderung. § 805 (2) ZPO -> [[Erhebung der Klage bei Vollstreckungsgericht oder Landgericht]] \\ Die Klage ist beim Vollstreckungsgericht oder, wenn der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, beim Landgericht zu erheben. § 805 (3) ZPO -> [[Streitgenossenschaft von Gläubiger und Schuldner]] \\ Wenn die Klage gegen Gläubiger und Schuldner gerichtet wird, sind diese als Streitgenossen anzusehen. § 805 (4) ZPO -> [[Anordnung der Hinterlegung des Erlöses bei Glaubhaftmachung]] \\ Bei Glaubhaftmachung des Anspruchs hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Klagen im Zwangsvollstreckungsverfahren|Klagen im Zwangsvollstreckungsverfahren]] \\ Regelt die verschiedenen Klagen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erhoben werden können, einschließlich der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und der Vollstreckungsabwehrklage.