====== Klage auf Leistung des Interesses ====== § 893 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen. § 893 (1) ZPO -> [[Recht des Gläubigers auf Leistung des Interesses]] \\ Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen. § 893 (2) ZPO -> [[Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung des Interesses]] \\ Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme einer Handlung oder Unterlassung|Vollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme einer Handlung oder Unterlassung]] \\ Regelt die Durchsetzung von Ansprüchen, die auf die Vornahme einer Handlung oder Unterlassung gerichtet sind, einschließlich der Möglichkeiten zur Erzwingung der Leistung oder zur Abwehr von Widerstand.