====== Kenntnis des Schuldners von weiteren Pfändungen ====== § 826 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) schreibt vor, dass der Schuldner von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen ist. **§ 826 (3) ZPO** Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen. ===== siehe auch ===== § 826 ZPO -> [[Anschlusspfändung]] \\ Regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.