====== Keine Widerklage; Beweismittel ====== § 595 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess. § 595 (1) ZPO -> [[Unzulässigkeit von Widerklagen]] \\ Bestimmt, dass Widerklagen im Urkundenprozess nicht statthaft sind. § 595 (2) ZPO -> [[Zulässige Beweismittel im Urkundenprozess]] \\ Legt fest, dass als Beweismittel nur Urkunden und der Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind, außer für die im § 592 erwähnten Tatsachen. § 595 (3) ZPO -> [[Urkundenbeweis durch Vorlegung]] \\ Erklärt, dass der Urkundenbeweis nur durch die Vorlegung der Urkunden angetreten werden kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess|Urkunden- und Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln basieren, einschließlich der Beweismittel und Verfahrensweisen.