====== Keine Überweisung an Zahlungs statt ====== § 849 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt unzulässig ist. **§ 849 ZPO** Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung und Überweisung von Forderungen|Pfändung und Überweisung von Forderungen]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Unzulässigkeit bestimmter Überweisungen und der Schutzbestimmungen für Schuldner.