====== Keine Revision bei unrichtiger Zuständigkeitsannahme ====== § 545 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. **§ 545 (2) ZPO** Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. ===== siehe auch ===== § 545 ZPO -> [[Revisionsgründe]] \\ Legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann.