====== Keine Hemmung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzungsantrag ====== Der [[Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht; vielmehr tritt eine Hemmung der Rechtskraft erst rückwirkend mit der Entscheidung ein, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.((BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 54/07; m.V.a. BGHZ 1, 200, 203)) ===== siehe auch ===== -> [[Wiedereinsetzungsantrag]]