====== Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht ====== § 888a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist, wenn der Beklagte im Falle des § 510b zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wurde. **§ 888a ZPO** Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckung von Handlungen|Vollstreckung von Handlungen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung von Handlungen und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Handlungsvollstreckung ausgeschlossen ist.