====== Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung ====== § 806 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass bei der Veräußerung eines gepfändeten Gegenstandes dem Erwerber kein Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache zusteht. **§ 806 ZPO** Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Verwertung von gepfändeten Sachen|Verwertung von gepfändeten Sachen]] \\ Regelt die Verwertung von gepfändeten Sachen, einschließlich der Bedingungen und Verfahren, unter denen diese veräußert werden können, sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.