====== Keine erneute Haft auf Antrag desselben Gläubigers ====== § 802j (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass eine erneute Haft auf Antrag desselben Gläubigers nicht stattfindet, wenn der Schuldner ohne sein Zutun aus der Haft entlassen wurde. **§ 802j (2) ZPO** Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. ===== siehe auch ===== § 802j ZPO -> [[Dauer der Haft; erneute Haft]] \\ Regelt die maximale Dauer der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und die Bedingungen für eine erneute Haft.