====== Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln ====== § 564 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Revisionsgericht seine Entscheidung nicht begründen muss, wenn es Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Eine Ausnahme besteht für Rügen nach § 547. **§ 564 ZPO** Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 11: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Zuständigkeit, der Revisionsgründe und der Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts.